Häufige Fragen zur vorläufigen Insolvenz
für unsere Mitarbeiter:innen
für unsere Mitarbeiter:innen
Mitarbeiter:innen-Hotline: 0421 696 355 230
Kund:innen-, Bewohner:innen- und Angehörigen-Hotline: 0800 696 696 1
Ticketsystem: beratung@convivo-gruppe.de
Mit Dr. Malte Köster, Kanzlei WILLMERKÖSTER und
Dr. Christoph Morgen, Kanzlei Brinkmann & Partner
Der Insolvenzantrag hat keine Auswirkung auf den Bestand deines Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
Nach dem gestellten Insolvenzantrag wird zunächst das sogenannte Insolvenzantragsverfahren (auch vorläufiges Insolvenzverfahren genannt) durchgeführt. Dein Arbeitgeber bleibt derselbe. Auch die Vorgesetzten bleiben gleich; die Geschäftsführung bleibt im Amt. Das Amtsgericht bestellt einen sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser begleitet das Verfahren.
Die Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung endet, wenn das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt. Dies wird voraussichtlich Anfang April 2023 erfolgen. Wir werden dich rechtzeitig über den weiteren Ablauf des Verfahrens unterrichten.
Die Agentur für Arbeit zahlt auf Antrag der Arbeitnehmer:innen einen Ersatz für das fehlende Gehalt – das sogenannte Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld erhältst du für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2023.
Der Anspruch entspricht im Regelfall deinem monatlichen Nettoentgelt.
Einen Insolvenzgeldanspruch haben alle Arbeitnehmer:innen im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Auch alle Aushilfen, Schüler- und Studentenjobs, geringfügig und kurzfristig Beschäftigte – auch wenn diese sozialversicherungsfrei sind – haben Anspruch auf Insolvenzgeld.
Um den Prozess zu beschleunigen, kann das Insolvenzgeld über eine Bank vorfinanziert werden.
Dafür müssen deine Ansprüche an die finanzierende Bank abgetreten werden. Dafür musst du eine sogenannte Ankaufsvereinbarung ausfüllen und unterschreiben. Diese hast du bereits über deine Standortleitung erhalten. Erst wenn du diese Ankaufsvereinbarung unterschrieben an deine Standortleitung zurückgegeben hast, wird die vorfinanzierende Bank das Insolvenzgeld an dich auszahlen. Weitere Anträge sind dann nicht erforderlich.
Nein. Um das vorfinanzierte Insolvenzgeld zu bekommen, darfst du keinen eigenen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Solltest du bereits einen eigenen Antrag gestellt haben, kontaktiere uns über die Mailadresse beratung@convivo-gruppe.de.
Wenn du die Ankaufsvereinbarung nicht unterschreibst, erhältst du kein vorfinanziertes Insolvenzgeld. Du könntest eigenständig bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Hierbei ist allerdings mit Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten zu rechnen.
Wenn du die Ankaufsvereinbarung nicht umgehend unterschrieben zurückgibst, wirst du das vorfinanzierte Insolvenzgeld erst erhalten, wenn die Vereinbarung unterschrieben vorliegt. Erst dann wird der Auszahlungsprozess angestoßen und du erhältst das Insolvenzgeld dementsprechend ein paar Tage später. Der Anspruch bleibt rückwirkend ab Anspruchsbeginn (z.B. ab 01/2023) bestehen.
Nein, das ist nur dann erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wurde. Vorher besteht keine Verpflichtung zur Meldung bei der Agentur für Arbeit.
Ja, dein Versicherungsschutz als Arbeitnehmer:in bleibt erhalten.
Gesetzliche Krankenversicherung: Du bist in der Zeit des Insolvenzgeldbezugs unverändert krankenversichert. Die Arbeitsagentur und die Krankenversicherung regeln die Beitragszahlungen in einem besonderen Verfahren.
Private oder freiwillig gesetzliche Krankenversicherung: Der Arbeitgeberanteil wird über das Insolvenzgeld an die Arbeitnehmer:in gezahlt. Du musst den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil selbst an die Krankenkasse zahlen.
Innerhalb der Entgeltfortzahlung – also innerhalb der 6 Wochen seit Beginn der Erkrankung – hast du Anspruch auf Insolvenzgeld und daher ist es wichtig, dass du die Ankaufsvereinbarung unterschreibst.
Wenn die 6 Wochen der Entgeltfortzahlung bereits abgelaufen sind, erhältst du Krankengeld über deine Krankenkasse.
Ja, das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
Bitte melde alle Veränderungen umgehend an die E-Mail payroll@convivo-gruppe.de.
Für die Monate Januar bis März 2023 werden dir Leistungen der Agentur für Arbeit in Form von vorfinanziertem Insolvenzgeld gezahlt. In diesem Zeitraum wird die Beitragszahlung vorübergehend durch Beitragsfreistellung unterbrochen. Es findet keine Einzahlung in den Versicherungsvertrag statt. Weder Arbeitgeber noch Arbeitsamt überweisen Beiträge für die eingerichteten Versicherungsverträge.
Wenn du einen Alt-Vertrag bei einer anderen Versicherung als Ecclesia hast, setze dich bitte mit dieser in Verbindung, wie in der aktuellen Situation verfahren werden soll.